Ein Anspruch auf die vollstationäre Pflege besteht grundsätzlich nur für Pflegebedürftige, für die mindestens der Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Sofern Personen mit Pflegegrad 1 die Versorgung in einem Pflegeheim wünschen, so zahlen sie die Kosten für die stationäre Pflege und die anfallenden Eigenbeiträge für Unterkunft, Verpflegung und anteilige Investitionskosten fast allein. Sie können lediglich den monatlichen Zuschuss von 131 Euro (§ 43 (3) SGB XI) dafür anrechnen.
Die seit 01.01.2022 geltende Rechtsvorschrift des § 43c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt für Versicherte, die vollstationäre Pflegeleistungen beziehen, einen Anspruch auf einen Leistungszuschlag. Der Leistungszuschlag wird zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich des Ausbildungszuschlags gewährt.
Diese Regelung zielt darauf ab, von vollstationär versorgten Pflegebedürftigen eine finanzielle Überforderung zu vermeiden. Dies erfolgt dadurch, dass der Eigenanteil an der Pflegevergütung inklusive der Ausbildungskosten mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert wird.

Der Anspruch auf den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI besteht für Versicherte, die einem der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet sind. Versicherte die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind erhalten keinen Leistungszuschlag.
Der Leistungszuschlag erhöht sich mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege und ist wie folgt gestaffelt:

Der prozentuale Zuschlag erfolgt auf die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlage bzw. der Ausbildungsumlagen.
Auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten „Hotelkosten“) und auf die Investitionskosten wird kein Leistungszuschlag gewährt.
Auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten „Hotelkosten“) und auf die Investitionskosten wird kein Leistungszuschlag gewährt.