Seniorenpark Rantzauer See
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Stationäre Pflege / Preise


Die ab dem 1. Juni 2023 geltenden Preise pro Kalendermonat entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle:
Preise Homepage Stationaer ab 2023-06-01

(Stand: 01.06.2023 / Angaben ohne Gewähr / Rundungsdifferenzen möglich)

Zuschuss der Pflegekasse


Sofern Sie vom MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) in einen Pflegegrad entsprechend Ihres Pflege- und Betreuungsbedarfes eingestuft, bzw. zum Jahresbeginn 2017 aus einer Pflegestufe übergeleitet worden sind, erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse entsprechend Ihres Pflegegrades (2, 3, 4, 5) einen festen Zuschuss zum "Pflegebedingten Aufwand". Die entsprechenden aktuellen Beträge entnehmen Sie bitte der Zeile "Anteil Pflegekasse" der oben stehenden Tabelle. Bei der monatlichen Abrechnung der Heimkosten bringen wir diesen Zuschuss i.d.R. direkt in Abzug, da wir diesen direkt von Ihrer Pflegekasse erhalten.

Sollten Sie außerdem beihilfeberechtigt sein, informiert Sie unsere Verwaltung über weitere Sonderregelungen, die zu beachten sind.


Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege (§ 43c SGB XI)


Die seit 01.01.2022 geltende Rechtsvorschrift des § 43c Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt für Versicherte, die vollstationäre Pflegeleistungen beziehen, einen Anspruch auf einen Leistungszuschlag. Der Leistungszuschlag wird zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich des Ausbildungszuschlags gewährt.
Diese Regelung zielt darauf ab, von vollstationär versorgten Pflegebedürftigen eine finanzielle Überforderung zu vermeiden. Dies erfolgt dadurch, dass der Eigenanteil an der Pflegevergütung inklusive der Ausbildungskosten mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert wird.

Der Anspruch auf den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI besteht für Versicherte, die einem der Pflegegrade 2 bis 5 zugeordnet sind. Der Leistungszuschlag erhöht sich mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege und ist wie folgt gestaffelt:

43cSGBXI

Der prozentuale Zuschlag erfolgt auf die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlage bzw. der Ausbildungsumlagen.

Auf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (die sogenannten „Hotelkosten“) und auf die Investitionskosten wird kein Leistungszuschlag gewährt. Versicherte die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind erhalten keinen Leistungszuschlag.

Pflegewohngeld


Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie gegenüber dem Sozialhilfeträger Anspruch auf (anteilige) Übernahme der gesondert berechneten Investitionskosten. Dieses sogenannte "Pflegewohngeld" müssen Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt Ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes) beantragen. Informationen über das Pflegewohngeld bekommen Sie beim Sozialamt. Sollten Sie einen "Leistungsbescheid" Ihres Sozialamtes über Pflegewohngeld erhalten und der Betrag direkt an uns ausbezahlt wird, so bringen wir diesen bei der Heimkostenrechnung sofort in Abzug. Unsere Verwaltung informiert Sie gerne über die entsprechenden Regelungen.

Sozialhilfeanspruch


Nach den Regelungen des Pflegeversicherungsgesetzes ist der nach Abzug des Zuschusses der Pflegekassen sowie eines etwaigen Pflegewohngelds verbleibende Restbetrag an den gesamten Heimkosten von Ihnen direkt zu tragen. Sollte Ihnen dies aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht möglich sein, sollten Sie Ihren etwaigen Anspruch auf Sozialhilfe beim zuständigen Sozialamt (Sozialamt Ihres letzten gemeldeten Wohnsitzes) prüfen zu lassen. Wir vermitteln Ihnen gerne den notwendigen Kontakt.